Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Basis einer dauernden und bleibenden Geschäftsbeziehung sind nicht die Geschäftsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Im Interesse einer klaren Regelung für nicht immer vermeidbare Konfliktfälle weisen wir darauf hin, dass unsere Verträge ausschließlich auf folgender Grundlage in nachstehender Reihenfolge abgeschlossen werden:
a) besondere Vereinbarungen, soweit sie in der Auftragsbestätigung
von uns schriftlich bestätigt sind,
b) die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
c) die Bestimmungen der „Verdingungsordnung für Bauleistungen“
(VOB) Teil B und C, soweit
Bauleistungen von uns erbracht werden.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen als verbindlich an, mündliche Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigung. Ansprüche des Auftraggebers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
2. Angebote
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Die Auftragsbestätigungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
3. Lieferverzug
Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen – auch bei Unterlieferanten - verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Haben wir die vereinbarte Lieferungs- und Leistungszeit aus anderen Gründen nicht einhalten können, hat der Auftraggeber uns schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen. Auf jeden Fall ist der Ersatzanspruch beschränkt auf 20 Prozent des Rechnungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Leistung.
4. Versand, Gefahrenübergang
Bei Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wir sind zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt. Vom Auftraggeber gewünschte Einzelleistungen bedingen einen Zuschlag, falls die Baustelle dadurch mehrfach angefahren werden muss.
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, der Materialwert wird durch Rechnungstellung fällig. Die Annahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung/Versandbereitschaft ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder ‑leistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf eines Monats als erfolgt.
5. Gewährleistungsfrist, Mängel, Rügepflicht
5.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Bei Bauleistungen zwei Jahre ab Abnahme, für Elektro- und bewegliche Teile 6 Monate ab Lieferung/Einbau.
5.2
Wir stehen dafür ein, dass das bestellte Werk sachgerecht erstellt wird. Soweit sich aus der Art der Bestellung technische Schwierigkeiten ergeben, sind wir berechtigt, eine andere technische Ausführung zu wählen, welche den optischen Eindruck des Werkes nicht oder nur unwesentlich verändert. Konstruktive Änderungen der zur Verwendung gelangenden Profile liegen nicht in unserem Einflussbereich. Aus derartigen Änderungen kann der Besteller keinerlei Rechte herleiten, es sei denn, der Besteller erbringt den Nachweis, dass durch solche konstruktiven Änderungen die Qualität des Werkes beeinträchtigt ist. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch unserer Erfüllungsgehilfen haften wir stets, nicht jedoch darüber hinaus, insbesondere nicht für Folgeschäden. Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu rügen, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung bzw. bei verdeckten Mängeln nach Erkennen derselben. Dem Auftraggeber obliegt die Prüfungspflicht nach § 377 HGB.
Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht begründet oder nicht rechtzeitig erfolgt sei.
5.3
Nach DIN zulässige Toleranzen sind kein Grund zur Beanstandung.
5.4
Bei einer von uns erbrachten mangelhaften Leistung sind wir bei fristgerechter Rüge zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt oder können nach unserer Wahl den Minderwert erstatten. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht nicht, es sei denn, der Mangel beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Höhe des Schadenersatzes begrenzt sich auf 20 % des vereinbarten Entgelts für die unterbliebene Leistung bzw. Teilleistung.
6. Lieferung
Die Lieferung erfolgt frei Baustelle/Lager ohne Abladen, befahrbare Anfuhr-Straßen vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Evtl. Krankosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Montage, Demontage
7.1
Kann die Ware bei Eintreffen unseres Montagetrupps durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht montiert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.
7.2
Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, so setzt dieses normale Montagemöglichkeiten voraus. Die Stellung von Gerüsten und anderen Arbeiten gehört nicht zu unseren Montagepflichten und wird jeweils gesondert berechnet. Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dieses normale Demontagemöglichkeiten voraus. Eine Verpflichtung zum unbeschädigten Ausbau besteht nicht.
7.3
Die Beschädigung von Fensterbänken, Fliesen und sonstige Schäden am Bauwerk, die bei der Montage und Einpassung von Roll- und Sektionaltoren sowie Rolladen notwendigerweise anfallen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lage von Versorgungsleitungen vor Montage anzugeben. Eine Haftung für Beschädigungen an Versorgungsleitungen ist insoweit außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistung oder Lieferung und – im Falle von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit, es sei denn, dass die Unterbrechung der Leistungsmöglichkeit von uns zu vertreten ist. Erfolgt die Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeit, werden die angefallenen Lohnzuschläge weitergegeben. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, sind wir berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen auf den vereinbarten Preis umzulegen.
9. Zahlung, Verzug
Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, wir haben eine abweichende Regelung vereinbart oder angeboten. Bei Bau- und Montageleistungen ist bei Vertragsabschluss eine Zahlung von 1/3 des Auftragswertes zu leisten, ein weiteres Drittel bei Montagebeginn bzw. Meldung der Versandbereitschaft. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheck- oder Wechselprotest können wir Zug um Zug gegen die Rückgabe des Papiers die sofortige Bezahlung auch später fällig werdender Papiere verlangen. Verzugszinsen werden mit mind. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber eine niedrigere Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, sodann auf Zinsen, auf ältere Schulden und sodann auf die Hauptforderung angerechnet. Wesentliche Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 321 BGB) bzw. wahlweise nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können im Übrigen bis zur Behebung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (§§ 273, 320 BGB).
10. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegen unsere Forderungen – auch aus einem Saldo – darf der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ebenso wenig darf ein Zurückbehaltungsrecht, insbesondere aus anderen Geschäften geltend gemacht werden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit der Leistung noch entstehenden Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11.2
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Auftrag, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum an uns nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
11.3
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware Miteigentum des Auftraggebers ist, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Auftraggebers am Miteigentum entspricht. 11.2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
11.4
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Ziffer 11.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
11.5
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 11, Ziff. 2, 3 und 4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
11.6
Wir ermächtigen den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der aufgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch ermächtigt, die Anzeige selbst zu erstatten.
11.7
Mit Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
11.8
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 Prozent, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und den abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.
11.9
Soweit die Waren wesentliche Bestandteile des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Eintreten eines Zahlungsverzuges, die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen an uns zurückzuübertragen. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
11.10
Der Auftraggeber ist verpflichtet, hochwertige Güter für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend zu versichern. Er tritt schon jetzt eventuelle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe der noch offenen Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
12. Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Firma A.R.T. Systemtechnik GmbH & Co KG. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, wird Bad Liebenwerda als Gerichtsstand vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen gleichwohl bestehen.